Klärfall „Meldung der Restansprüche (RAMEL) fehlt“

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Die Resturlaubsanspruchsmeldung (Datensatz RAMEL) muss immer dann an SOKA-BAU geschickt werden, wenn

  • ein jugendlicher gewerblicher Arbeitnehmer in dem Jahr, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet hat, noch einen Resturlaubsanspruch hat
  • oder wenn ein Auszubildender in dem Jahr, in dem er seine Ausbildung beendet hat, noch einen Resturlaubsanspruch hat.

Klärfall jetzt lösen

Der Hinweistext im Klärfall sagt Ihnen, für welchen Mitarbeiter und für welchen Monat der Klärfall entstanden ist. Bitte überprüfen Sie für diese Meldung Ihre Daten in der Lohnabrechnung. Für diesen Mitarbeiter fehlt uns der RAMEL. Bitte übermitteln Sie uns den fehlenden RAMEL und prüfen Sie auch gerne die Checkliste, ob alles richtig eingetragen ist. Nach der Abgabe Ihrer Meldung verschwindet der Klärfall automatisch – Sie müssen nichts weiter tun.

Checkliste Datensatz RAMEL – das müssen Sie melden

Arbeitnehmernummer

Eindeutige Arbeitnehmernummer des Arbeitnehmers, für den die Meldung durchgeführt wird.

Restanspruchstage

Bestehende Resturlaubsanspruchstage. Wenn keine Restanspruchstage existieren ist “00” zu melden. 

Restanspruchsbetrag

Die für die Resturlaubsanspruchstage errechnete Urlaubsvergütung.

Name Arbeitnehmer

Familienname und Vorname Arbeitnehmer

Hintergrund – deswegen ist der Klärfall entstanden

Azubis im Auslernjahr oder jugendliche gewerbliche Arbeitnehmer nehmen nicht am Urlaubsverfahren teil. Das heißt, dass für sie die gesetzliche Regelung zum Urlaub gilt.

Für ehemalige jugendliche gewerbliche Arbeitnehmer und ehemalige Auszubildende im Auslernjahr ist einmalig der Resturlaubsanspruch zu melden, der aus dem Jahr in dem der Arbeitnehmer das 18. Lebensjahr vollendet hat bzw. dem Jahr in dem die Ausbildung beendet wurde noch besteht.

Diese Meldung ist notwendig, da in den beiden zuvor genannten Fällen kein Urlaubskonto geführt wurde aus denen die Restansprüche hervorgehen. Zeitpunkt der Meldung:

  • ehemalige jugendliche gewerbliche Arbeitnehmer – bei Weiterbeschäftigung: bis 15. Februar im Folgejahr nach Vollendung des 18. Lebensjahres
  • ehemalige Auszubildende im Auslernjahr –  bei Wiedereintritt: bis 15. des Folgemonats nach Wiedereintritt

Beispiele aus der Praxis

Der ehemalige Auszubildende Matthias Mustermann hat am 18.06. seine Ausbildung beendet und wird im Anschluss als gewerblicher Arbeitnehmer weiter beschäftigt. Ab 19.06 befindet sich der nun ehemalige Auszubildende im Auslernjahr.

  • Sein Urlaubsanspruch im Kalenderjahr beträgt 30 Urlaubstage. Hiervon wurden ihm bis zum 31.12. bereits 28 Urlaubstage gewährt.
  • In den 13 Wochen bis 31.12. hat der Arbeitnehmer an 60 Tagen lohnzahlungspflichtig gearbeitet und hierfür 6.105,85€ Bruttolohn erhalten.

Sie melden bis 15.02. des Folgejahres (das Jahr, das auf das Jahr der Beendigung der Ausbildung folgt):

Meldedatensatz: RAMEL
Restanspruchstage: 2
Restanspruchstbetrag: 254,40€

Schritt 1: Berechnung Tagessatz
6.105,85 Bruttolohn / 60 lohnzahlungspflichtige Tage = 101,76€

Schritt 2: Berechnung Urlaubsentgelt
101,76€ Tagessatz x 2 Resturlaubstag = 203,52€

Schritt 3: Berechnung Resturlaubsvergütung
203,52€ Urlaubsentgelt + 50,88€ zusätzliches Urlaubsgeld (25% pro Tag)= 254,40€

Der ehemalige jugendliche gewerbliche Arbeitnehmer Mustermann hat am 24.07. das 18. Lebensjahr vollendet.

  • Sein Urlaubsanspruch im Kalenderjahr beträgt 30 Urlaubstage. Hiervon wurden bis zum 31.12. bereits 26 Urlaubstage gewährt.
  • In den letzten 13 Wochen bis 31.12. hat der Arbeitnehmer an 62 Tagen lohnzahlungspflichtig gearbeitet und hierfür 5.550,26€ Bruttolohn erhalten.

Sie melden bis 15.02. des Folgejahres (das Jahr, das auf das Jahr des Volljährigwerdens folgt):

Meldedatensatz: RAMEL
Restanspruchstage: 4
Restanspruchstbetrag: 447,60€

Schritt 1: Berechnung Tagessatz
5.550,26 Bruttolohn / 62 lohnzahlungspflichtige Tage = 89,52€

Schritt 2: Berechnung Urlaubsentgelt
89,52€ Tagessatz x 4 Resturlaubstag = 358,08€

Schritt 3: Berechnung Resturlaubsvergütung
358,08€ Urlaubsentgelt + 89,52€ zusätzliches Urlaubsgeld (25% pro Tag)= 447,60€

Sonderfälle

Sonderfall 1

Wiedereintritt ehemaliger Auszubildender im Folgejahr mit vorangegangener Beschäftigung im Auslernjahr

  • der ehemalige Auszubildende im Auslernjahr scheidet nach anschließender gewerblicher Beschäftigung im gleichen Jahr aus dem Betrieb aus
  • er nimmt im Folgejahr wieder eine Beschäftigung im Baugewerbe auf

Der Resturlaubsanspruch muss bis zum Ende der gewerblichen Beschäftigung im Auslernjahr gemeldet werden.

Sonderfall 2

Wiedereintritt im Folgejahr ohne vorangegangener Beschäftigung im Auslernjahr

Scheidet der Auszubildende mit Ende der Ausbildung aus dem Unternehmen aus und nimmt vor dem 01.07. des Folgejahres wieder eine gewerbliche Beschäftigung im Baugewerbe auf, so ist der Resturlaubsanspruch ebenfalls zu melden.
Die Resturlaubsvergütung errechnet sich in diesem Fall anhand des für die neue Beschäftigung vereinbarten Bruttolohns zuzüglich des zusätzlichen Urlaubsgelds.

Resturlaubsvergütung = (Bruttostundenlohn * 8 Stunden) + zusätzliches Urlaubsgeld x Resturlaubstage

Klärfälle vermeiden

Beachten Sie in Zukunft die Hinweis in Ihrem Lohnprogramm bei der Meldungsabgabe. Wir informieren Sie außerdem per E-Mail und direkt im Arbeitgeber-Onlineservice, wenn Sie die Resturlaubsanspruchsmeldung abgeben müssen.

Weitere Informationen

  • Übertragung von Resturlaub bei Eintritt der Volljährigkeit im laufenden Kalenderjahr
  • Volljährige Arbeitnehmer im Auslernjahr

www.soka-bau.de 

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2 Kommentare zu “Klärfall „Meldung der Restansprüche (RAMEL) fehlt“

  1. Guten Tag,

    wir haben Ihnen am 11.09.23 den gewährten Urlaub von 22 Tagen mit der Meldeart 52 übermittelt. Restanspruch somit 8 Tage für 2023

    1. Vielen Dank für Ihre Nachricht. Möchten Sie uns eine Nachricht zur Klärfallbearbeitung hinterlassen, nutzen Sie dafür gerne die Funktion „Hilfe anfordern“. Sie finden diese Funktion direkt unten im Klärfall neben der Anzeige „Meldedaten Mitarbeiter“. Viele Grüße, SOKA-BAU

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